Schenkungen und Vererbung sind Thematiken, mit denen sich so gut wie jeder von uns im Laufe der Zeit auseinandersetzen muss:
+++ Schenkung und Vererbung +++
Schenkungen und Vererbung sind Thematiken, mit denen sich so gut wie jeder von uns im Laufe der Zeit auseinandersetzen muss.
Wir haben Ihnen hier alle wichtigen und wissenswerten Informationen zur Übersicht aufgeführt. Gerade jetzt ist es wichtig zu wissen, auf welche Details bei einer Erbschaft zu achten ist.
Ihre Immobilie kann durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch die gesetzliche Erbfolge vererbt werden. Ein Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer der oder die Erben sind und welcher Anteil Ihnen zusteht. Sollte kein Testament bestehen, gilt die gesetzliche Erbfolge. In der Regel fällt hierbei die Erbschaftssteuer an. Diese kann durch Freibeträge oder vorzeitige Schenkung reduziert oder gar vermieden werden.
Was ist ein Erbschein?
Wir haben Ihnen hier alle wichtigen und wissenswerten Informationen zur Übersicht aufgeführt. Gerade jetzt durch die kleinen aber doch sehr spürbaren Veränderungen ist es wichtig zu wissen, auf welche Details bei der Erbschaft zu achten ist.
Ihre Immobilie kann durch ein Testament, einen Erbvertrag oder durch die gesetzliche Erbfolge vererbt werden. Ein Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer der oder die Erben sind und welcher Anteil Ihnen zusteht. Sollte kein Testament bestehen, gilt die gesetzliche Erbfolge. In der Regel fällt hierbei die Erbschaftssteuer an. Diese kann durch Freibeträge oder vorzeitige Schenkung reduziert oder gar vermieden werden.
Vollmacht über den Tod hinaus
Banken muss man in der Regel einen Erbschein vorlegen, wenn jemand Zugriff auf die Konten eines verstorbenen Kunden haben möchte. Auf das Konto kann auch ohne Erbschein jeder zugreifen, der zu Lebzeiten nach dem Tod eine über den Tod hinaus erhalten hat. Eine solche Vollmacht ist sehr nützlich. Auf diese Weise kann die zuständige Person die erforderlichen Zahlungen aus dem Nachlass beispielsweise an den Bestatter ohne Einschaltung des Gerichts leisten.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie jemanden als Ihren Bevollmächtigten ernennen, beispielsweise Ihre Kinder die später zu Ihren Erben werden sollen. Eine Vollmacht kann auch über den Tod hinaus gültig sein. Dies kann sinnvoll sein, damit der berechtigte Erbe handeln kann, bevor der Erbschein ausgestellt wird.
Berichtigung des Grundbuchs mit und ohne Erbschein
Bei Vererbung einer Liegenschaft muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden. Der Erblasser wird aus dem Grundbuch gelöscht und Sie werden als neuer Eigentümer eingetragen. Hierfür benötigt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein (ÜKS § 35 (1)). Um einen Erbschein kommt nicht herum, wer ein privates Testament hat oder als gesetzlicher Erbe erben muss.
Wird jedoch eine Erbschaft mit einem notariellen Testament festgehalten, ist ein Erbschein häufig nicht erforderlich. Ein Testament reicht aus, um die Stellung des Erben dem Grundbuchamt nachzuweisen.
Es kann triftige Gründe geben, warum die Erben das Grundbuch nicht korrigieren. Zum Beispiel, wenn die geerbte Immobilie sofort verkauft wird. In diesem Fall können die neuen Eigentümer direkt im Grundbuch eingetragen werden. Ein Erbschein ist somit überflüssig (OLG Düsseldorf, 05.03.2021, Az. 3 Wx 192/20).
Wie sieht die Nachlassbescheinigung aus?
Im Erbschein steht, wer der Erbe ist und wie hoch sein Erbanteil ist. So gibt es einen Erbschein für den Alleinerben und einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem alle Mitglieder der Erbengemeinschaft aufgeführt sind (FamFG § 352a).
Das Gericht vermerkt auf dem Erbschein auch Beschränkungen, zum Beispiel ein Testament oder eine Anordnung zur Nacherbschaft einer späteren Erbschaft. Was das Gericht nicht mit in dem Erbschein aufführt, sind Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist jeder Erbe. Bei mehreren Erben genügt, wenn ein Erbe einen gemeinsamen Erbschein beantragt. Haben nicht alle Erben einen Antrag gestellt, muss der Antragsteller erklären, dass die anderen Erben die Erbschaft angenommen haben, und wenn möglich eine Vollmacht oder eine Einverständniserklärung der anderen Erben vorlegen.
Durch die Vorlage einer Vollmacht können Sie in der Regel ein langwieriges schriftliches Anhörungsverfahren vermeiden. Privatschriftliche Testamente sind im Original bei dem Nachlassgericht zur Eröffnung abzugeben. Erben müssen mitteilen, welches Verwandtschaftsverhältnis ihnen das Erbe zusteht.
Diese Angaben sind durch folgende Dokumente nachzuweisen:
• Sterbeurkunde des Erblassers
• Familienstammbuch oder sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen.
• Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht
• Die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch gelebt hätten
• War der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil vorzulegen. Dies gilt auch für vorhergehende Ehen
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann der Erbschein nach Möglichkeit sofort ausgehändigt werden. Dies ist jedoch in der Regel nur in einfachen Fällen möglich, in denen die Erbschaft klar geregelt ist, also meist gesetzliche oder unbedingt erstrebenswerte Erbschaft.
Bei Erbschaft oder Schenkung ist das für die Erbschaft oder Schenkung zuständige Erbschaftssteueramt bzw. Schenkungssteueramt zu benachrichtigen. Bei Schenkungen gilt diese Verpflichtung auch für den Spender. Die Meldefrist für eine Erbschaft oder Schenkung beträgt drei Monate. Nach der Übertragungserklärung kann das Finanzamt die Abgabe einer Steuererklärung verlangen und in diesem Fall auch eine Frist zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung oder einer Schenkungsteuererklärung setzen.
Schenkungen
Bei der Schenkungsteuer gewährt das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) jedem Empfänger einen persönlichen Vorteil, innerhalb dessen die Schenkung steuerfrei bleibt.
Das bedeutet, dass nur der Anteil über dem Freibetrag steuerpflichtig ist (im Gegensatz zu einer „Freigrenze“, bei der der gesamte Betrag nach Erreichen des Freibetrags steuerpflichtig ist). Die Höhe des Zuschusses hängt von der Beziehung zwischen Spender und Empfänger ab. Ehegatten und Nachkommen des Spenders erhalten einen größeren Steuervorteil als entfernte Verwandte oder Nicht-Familienmitglieder. Zum individuellen Schenkungssteuerabzug siehe § 16 ErbStG
Erfolgen mehrere Schenkungen oder tritt nach einer Schenkung eine Erbschaft ein, erfolgt eine Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren. ErbStG § 1 regelt dies bei mehreren Erwerben in demselben Personenverhältnis. Zweck der Vorschrift ist es, die Hinterziehung der Schenkungssteuer zu verhindern, indem eine größere Schenkung nach Guthaben in kleinere Schenkungen aufgeteilt wird.
Erwerbungen, die ein und derselbe Schenker oder Vermächtnisnehmer durch verschiedene Schenkungen und Vermächtnisse erlangt hat, werden zum Gesamtbetrag zusammengefasst, von dem die entsprechende Entschädigung einmal abgezogen wird. Jeder darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Schenkungssteuer.
Da personenbezogene Zahlungen alle 10 Jahre möglich sind, kann größeres Familienvermögen durch eine langfristige Nachlassplanung und einen schrittweisen Vermögensübergang an die nächste Generation steuerfrei weitergegeben werden. Emissionszertifikate lassen sich am besten nutzen, wenn Gelder für sogenannte Familiengesellschaften bzw. Familienpools. Gebündelt werden.
Vererben: Pro und Contra
Auf den Erbfall sollte in jedem Fall gewartet werden, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt oder der Erbe noch minderjährig ist. Denn bei minderjährigen Erben würde über eine künftige Veräußerung oder Belastung das Familiengericht mitentscheiden. Wenn das Eigenheim bei Berufsunfähigkeit oder im Alter zur Versorgung benötigt wird, sollte ebenfalls das Vererben dem Verschenken vorgezogen werden.
Aus rein steuerlichen Gründen sollte sich kein Immobilienbesitzer für eine Schenkung entscheiden, weil es Aspekte geben kann, die wichtiger sind, als Steuern zu sparen. So oder so gilt aber, dass jeder Immobilienbesitzer zu Lebzeiten festlegen sollte, wer das Haus oder die Wohnung erbt – etwa mit einem Testament oder einem Erbvertrag.
Verschenken: Pro und Contra
Gerade bei größerem Vermögen bietet es sich an, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben. Das kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, vor allem, wenn man dabei eine Generation überspringt – also die Immobilie direkt an ein Enkelkind weitergibt. Für manche geht es aber nicht nur um Geld, sondern um das beruhigende Gefühl, alles geregelt zu haben.
Der größte Unterschied zwischen Vererben und Verschenken besteht in den persönlichen Freibeträgen, die bei einer Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden können. Grundsätzlich gilt: Geschenkt ist geschenkt. Sie sollten deshalb die eigenen vier Wände nur dann zu Lebzeiten übertragen, wenn die Familien- und Vermögensverhältnisse gefestigt sind. Wer sein Eigenheim vor dem Tod überträgt, muss aber auch an sich denken. Ein ausgefeilter Übergabevertrag hilft dabei – er regelt Wohnungsrecht, Nießbrauch oder auch ein Rückforderungsrecht, falls der Beschenkte insolvent wird oder sich scheiden lässt.
Vererben will geplant sein
Sich zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, was nach dem Tod mit dem eigenen Besitz passiert, ist nicht angenehm. Wenn es aber beispielsweise darum geht, eine Immobilie zu vererben, kann das für die Erben von großem Vorteil sein. Beim Aufsetzen des Testaments gibt es wichtige Punkte, die der Vererbende beachten sollte. Gerade unter dem Aspekt der Erbschaftsteuer können Immobilienbesitzer und Erbe bereits im Vorfeld einige Dinge regeln und dadurch verhindern, dass unnötig Steuern anfallen. Denn wer seinen Immobilienbesitz vererbt, hat ein Interesse daran, dass dieser ohne viel Aufwand und Kosten an die Familie geht.
Richtig vererben und Erbschaftsteuer sparen
Wer Immobilienbesitz vererbt oder verschenkt, möchte, dass dieser ohne viel Aufwand und Kosten an die Erben übergeht. Doch der Fiskus hält beim Nachlass die Hand weit auf. Wir geben Tipps, wie Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung an die Nachkommen übergeben und dabei möglichst wenig Steuern zahlen.
Unsere Tipps
• Mit einem Testament unbedingt noch zu Lebzeiten festlegen, wer Ihre Immobilie erben soll. Oder Sie verschenken Ihr Eigenheim und regeln damit alles im Vorhinein.
• Nutzen Sie die Freibeträge des zu Beschenkenden, indem Sie Ihre Immobilie Stück für Stück verschenken, damit der Beschenkte den Freibetrag alle zehn Jahre erneut ausnutzen kann.
• An erster Stelle steht Ihre Altersvorsorge. Nur wenn diese gesichert ist, sollten Sie Ihren Besitz verschenken.
• Lassen Sie sich bei einer Schenkung einen Nießbrauch eintragen, damit Sie die Immobilie zu Lebzeiten selbst nutzen oder vermieten können.
• Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht, einem Steuerberater oder Notar beraten, ob in Ihrer individuellen Situation eine Erbschaft oder eine Schenkung sinnvoll ist.
Immobilie vererben oder verschenken?
Wer sich als Immobilienbesitzer frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzt, sollte sich eine weitere Frage stellen: Hat es vielleicht Vorteile, mein Haus oder meine Wohnung zu Lebzeiten weiterzugeben, also zu verschenken? Ob es günstiger ist, eine Immobilie zu verschenken oder zu vererben, hängt vom Einzelfall ab. Oft ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.
Die geerbte Immobilie verkaufen
In den meisten Fällen ist der Verkauf der geerbten Immobilie die lukrativste und unkomplizierteste Option. Aufgrund der hohen Nachfrage im gesamten Rhein-Main-Gebiet, kann mit attraktiven Verkaufserlösen gerechnet werden.
Als fachkundiges und vertrauenswürdiges Maklerunternehmen unterstützen wir Sie gerne bei allen Schritten des Verkaufs – von der Marktpreiseinschätzung über die Beschaffung fehlender relevanter Unterlagen bis hin zum Notartermin, nehmen wir Ihnen in Zeiten der Trauer sämtliche Arbeit und Sorgen, im Bezug auf den Immobilienverkauf, ab.
Eine seriöse Beratung ist der erste Schritt für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit – und die ist für uns selbstverständlich!
Wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen!
Sprechen Sie uns gerne jederzeit an!
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